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Eglantyne Jebb

„Die Menschheit schuldet dem Kind das Beste,
was sie zu geben hat.“

Die Engländerin Eglantyne Jebb gilt die Pionierin der Kinderrechte schlechthin.
Als Tochter eines reichen Landbesitzers geboren, verlebte sie eine idyllische, sorglose Kindheit, aber sie hatte immer schon ein starkes Bewusstsein für soziale Ungerechtigkeit. „Die Welt ist falsch“ schrieb sie als Achtjährige in ihr Tagebuch.

Als sie 1913 für die Hilfsorganisation ihrer Schwester auf den Balkan reiste und dort die Balkankriege und deren schlimme Folgen für die Zivilbevölkerung bezeuget, kam sie zur Überzeugung: „Das erste Opfer des Krieges sind immer die Kinder.“
Das machte sie nicht nur zur glühenden Pazifistin. Überdies gründete sie die Hilfsorganisation „Save the Children“, um nach dem Ersten Weltkrieg viele Kinder vor dem drohenden Hungertod zu bewahren – insbesondere in den ehemaligen Feindesländern wie Österreich und Deutschland, wo die anhaltende britische Blockade zur einer massive Lebensmittelknappheit führte. Ihre Organisation agierte bald international von Genf aus, doch Kindern in einer akuten Notsituation zu helfen, war Eglantyne zu wenig. Sie wollte den Einsatz für Kinder auf eine universelle Basis zu stellen: Auf einem ihrer langen Fußmärsche, die sie auf den Mont Salève, den Hausberg von Genf, führten, formulieret sie fünf zentrale Kinderrechte.

Sie schaffte es, den Völkerbund für ihr Anliegen zu gewinnen – jenen 1920 gegründeten internationalen Staatenbund, der es sich zum Ziel gesetzt hat, internationale gewaltsame Konflikte künftig zu verhindern.
Am 26. September 1924 verabschiedete der Völkerbund auf Basis von Eglantynes Kinderrechten die sogenannte „Genfer Erklärung“ – das erste internationale Dokument, das sich über die allgemeinen Menschenrechte hinaus speziell auf die Rechte der Kinder bezog und Grundlage für die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 darstellte.

Die Genfer Erklärung umfasst folgende fünf Artikel:
Artikel 1: Das Kind soll in der Lage sein, sich sowohl in materieller wie in geistiger Hinsicht in natürlicher Weise zu entwickeln.
Artikel 2: Das hungernde Kind soll genährt werden; das kranke Kind soll gepflegt werden; das zurückgebliebene Kind soll ermuntert werden; das verirrte Kind soll auf den guten Weg geführt werden; das verwaiste und verlassene Kind soll aufgenommen und unterstützt werden.
Artikel 3: Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden.
Artikel 4: Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und soll gegen jede Ausbeutung geschützt werden.
Artikel 5: Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mitmenschen zu stellen.

Auf den Spuren von Eglantyne Jebb in Genf