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Die Gesellschaft

Die irische Gesellschaft im Mittelalter

irische Gesellschaft Struktur

Irland – damals als Ériu oder Hibernia bekannt – bestand im 12. Jahrhundert aus diverse Provinzen: Die bekanntesten waren Munster, Leinster, Ulster, Connacht und Meath.

Diese Provinzen wurden wiederum in tuatha unterteilt – die Bezeichnung für die einzelnen Stämme, von denen es in Irland etwa hundertfünfzig gab. Jeder „tuath“ wurde von einem Kleinkönig regiert, der früher rí tuaithe genannt wurde, in Zeiten der normannischen Eroberer aber nur mehr taoiseach (Fürst) oder dux. Über den rí tuaithe stand der rui rí, der Großkönig, in dessen Verantwortungsbereich mehrere tuatha fielen, und über diesen wiederum der rí ruireg, der König von einer der Provinzen. Die übergeordnete Instanz war der ard rí, der Hochkönig.
Einen eigenen König hatten auch die großen Städte wie z.B. Dublin im Osten – allesamt Handelszentren, die stark von den Nachfahren der Wikinger geprägt wurden.

Neben den Königen bestand die Gesellschaft aus Freien mit Besitz, besitzlosen Freien und Unfreien. Die Freien wurden in weitere Kategorien eingeteilt – Kleriker, Adeliger, Dichter oder Handwerker. Die freien Männer, die keinen eigenen Besitz hatten, bewirtschafteten das Land des Königs und zahlten ihm Abgaben.
Die Unfreien oder Sklaven waren oft Ausländer – ob aus Island, England oder dem Mittelmeerraum -, die z.B. auf dem Sklavenmarkt von Dublin gekauft wurden. 

Die Stellung der freien Frau in der irischen Gesellschaft war – gemessen an anderen patriachal strukturierten Ländern – eine durchaus bedeutsame. Das lag daran, dass für eine Braut von ihrer Familie keine klassische Mitgift gezahlt werden musste. Stattdessen erhielt die Familie vom Bräutigam die tinnscra – eine einmalige Zahlung – und die Braut von ihrem Mann den coibche, den Brautpreis. Über diesen – meist Hausrat, Kleidung und Viehherden – konnte sie frei verfügen, auch im Falle seines Todes oder einer Trennung.
Die Vielehe war damals weit verbreitet, wobei der Status der Erstfrau bedeutsamer war als der der Zweitfrau. Das spiegelt auch das brehonische Recht (das damals geltende Gesetz wieder), das der Erstfrau erlaubt, die zweite zu schlagen und zu beleidigen, während diese die Erstfrau „nur“ kratzen und an den Haaren ziehen durfte.